IMPRESSUM

Kolthoff GmbH
Unternehmensform: GmbH
Inhaber: Ralf Kolthoff
Straße: Industriestraße 1
Ort: D-26849 Filsum (Ostfriesland)
Tel: +49 (0)4957 92742-0
Fax: +49 (0)4957 92742-31
E-Mail: info@kolthoff-kunststoffe.de


Sitz der Gesellschaft: Filsum

Amtgericht Aurich
HRB 110235
Ust-ID: DE 811764064

1. Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Einfacher Eigentumsvorbehalt - Kontokorrent-/Saldenklausel (Geschäftsverbindungsklausel)

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer
aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später
abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des
Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo abgezogen und anerkannt ist.

2. Verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Weiterverkauf mit Vorausabtretungsklausel

Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt,
wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer
oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverabeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit
Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus
der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom
Käufer - nach Verarbeitung/Verbindung - zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der
Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware
mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser
Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst
einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange
der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann
verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

3. Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel

Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für Letzteren
daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware
mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteteten Ware
zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum
an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis
des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum
an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.

4. Scheck-/Wechsel-Klausel

Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers
begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen
nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.

5. Übersichtsklausel

Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als (hier wäre die Prozent-
Marge der jeweiligen Branche einzusetzen, jedoch maximal 20 %) übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers
insoweit zur Freigabe verpflichtet.

6. Herausgabe des Vorbehaltsguts

Der Verkäufer ist berechtigt, jederzeit die Herausgabe der ihm gehörenden Gegenstände zu verlangen, insbesondere
die Rechte auf Aussonderung oder Abtretung des Anspruchs auf die Gegenleistung im Insolvenzverfahren geltend
zu machen, wenn die Erfüllung seiner Forderungen durch den Käufer gefährdet ist, insbesondere über dessen Vermögen
das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder sich dessen Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Die
Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie Pfändungen der Liefergegenstände durch den Verkäufer gelten
nicht als Rücktritt vom Vertrag.

7. Eingriffe Dritter in das Vorbehaltsgut

Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen der Vorbehaltsware oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter in
die Rechte des Verkäufers hat der Käufer ihn unverzüglich zu benachrichtigen und in Abstimmung mit ihm alles Erforderliche
zu tun, um die Gefährdung abzuwenden. Soweit es zum Schutz der Vorbehaltsware angezeigt ist, hat der
Käufer auf Verlangen des Verkäufers Ansprüche an ihn abzutreten. Der Käufer ist zum Ersatz aller Schäden und Kosten
- einschließlich Gerichts- und Anwaltskosten - verpflichtet, die dem Verkäufer durch Interventionsmaßnahmen
gegen Zugriffe Dritter entstehen.

3. Disclaimer

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Quelle: Disclaimer eRecht24